Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind entweder bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden oder liegen jedenfalls nicht vor.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass der Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beizumessen sei, ob selbst dann, wenn zwar im Grundbuch Teil- oder Wohnungseigentum eingetragen sei, jedoch entgegen der Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt eine Aufteilung in der Realität nicht verwirklicht worden sei, mehrere Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen seien. Sie haben zur Begründung lediglich vorgetragen, diese Frage sei in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden. Allein der Hinweis darauf, dass eine bestimmte Frage noch nicht entschieden sei, reicht für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus, weil hieraus nicht folgt, dass die Klärung dieser Frage über den Streitfall hinaus von Bedeutung ist und im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910).
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