BFH - Beschluß vom 18.12.2000
IV E 3/00

BFH - Beschluß vom 18.12.2000 (IV E 3/00) - DRsp Nr. 2001/4617

BFH, Beschluß vom 18.12.2000 - Aktenzeichen IV E 3/00

DRsp Nr. 2001/4617

Gründe:

Der Erinnerungsführer war Gesellschafter einer OHG, für die ein nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) berichtigter Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte 1991 erging. Mit diesem Bescheid wurde ein von dem Betriebsprüfer übersehener Veräußerungsgewinn in Höhe von 306 396 DM zusätzlich erfasst. Dagegen erhob der Erinnerungsführer erfolglos Klage. Die anschließende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Senatsbeschluss vom 22. September 1999 IV B 29/99 (nicht veröffentlicht --NV--) als unbegründet zurück.

Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung vom 6. Dezember 1999 Gerichtskosten in Höhe von 835 DM fest. Dabei ging sie von einem Streitwert in Höhe von 76 599 DM aus.