Der Erinnerungsführer war Gesellschafter einer OHG, für die ein nach § 129 der Abgabenordnung (
Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung vom 6. Dezember 1999 Gerichtskosten in Höhe von 835 DM fest. Dabei ging sie von einem Streitwert in Höhe von 76 599 DM aus.
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