BFH - Beschluß vom 19.05.1987
VIII B 104/85
Normen:
EStG § 15a ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 514
BStBl II 1988, 5
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 19.05.1987 (VIII B 104/85) - DRsp Nr. 1996/12691

BFH, Beschluß vom 19.05.1987 - Aktenzeichen VIII B 104/85

DRsp Nr. 1996/12691

»1. Besteht Streit darüber, ob und inwieweit § 15 a EStG anwendbar ist, so sind nicht nur die betroffenen Kommanditisten, sondern ist auch die Kommanditgesellschaft klagebefugt. 2. Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 FGO an der Verfassungsmäßigkeit des § 15a EStG bestehen nicht.«

Normenkette:

EStG § 15a ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine im Jahre 1980 gegründete inländische Kommanditgesellschaft (KG). Zum 31. Dezember 1980 waren 51 Kommanditisten zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Zum 31. Dezember 1981 waren 159 Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen und weitere 23 Kommanditisten zur Eintragung angemeldet. Viele Kommanditisten haben ihre Einlage ganz oder teilweise durch Kreditaufnahme finanziert. Mit Wirkung vom 1. September 1980 beteiligte sich die Antragstellerin als "Limited Partner" an der in den USA gegründeten Personengesellschaft P, die im übrigen nur aus amerikanischen Gesellschaftern besteht. Unternehmenszweck ist eine Tätigkeit in den USA.