Die Beschwerde ist unbegründet, weil die behauptete Divergenz nicht vorliegt.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach §
Die Beschwerde ist unbegründet, denn das FG ist nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Oktober 1984 I R 116/81 (BFHE 142, 381, BStBl II 1985, 131) abgewichen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) formulierte Rechtssatz in dem als Divergenzentscheidung benannten BFH-Urteil überhaupt enthalten ist. Denn der BFH hat den Rechtssatz, die Verlegung eines Betriebs an einen anderen Standort könne als Betriebsaufgabe zu beurteilen sein, nicht in dieser allgemeinen Form, sondern nur für den Fall aufgestellt, dass der neue Betrieb mit dem bisherigen nicht wirtschaftlich identisch ist (vgl. unter II. 3. der Gründe der vorgeblichen Divergenzentscheidung).
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