BFH - Beschluß vom 19.09.2001
III B 113/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 210

BFH - Beschluß vom 19.09.2001 (III B 113/00) - DRsp Nr. 2001/16017

BFH, Beschluß vom 19.09.2001 - Aktenzeichen III B 113/00

DRsp Nr. 2001/16017

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die behauptete Divergenz nicht vorliegt.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die Beschwerde ist unbegründet, denn das FG ist nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Oktober 1984 I R 116/81 (BFHE 142, 381, BStBl II 1985, 131) abgewichen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) formulierte Rechtssatz in dem als Divergenzentscheidung benannten BFH-Urteil überhaupt enthalten ist. Denn der BFH hat den Rechtssatz, die Verlegung eines Betriebs an einen anderen Standort könne als Betriebsaufgabe zu beurteilen sein, nicht in dieser allgemeinen Form, sondern nur für den Fall aufgestellt, dass der neue Betrieb mit dem bisherigen nicht wirtschaftlich identisch ist (vgl. unter II. 3. der Gründe der vorgeblichen Divergenzentscheidung).