Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§
Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
1. Gemäß Art. 4 des 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.
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