I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) erwarb 1992 das Erbbaurecht an drei Grundstücken in X. Laut Vertrag erfolgte die Bestellung des Erbbaurechts zu dem Zweck, auf dem Erbbaugrundstück ein Autohaus zu errichten. Nachdem im April 1993 die Baugenehmigung für das geplante Objekt (bestandskräftig) versagt worden war, machten die Grundstückseigentümer von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch.
Die Klägerin optierte mit Schreiben vom 13. April 1993 gemäß §
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) versagte im Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 24. Juli 1996 den Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer auf 0 DM fest.
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