BFH - Beschluß vom 19.09.2001
V B 80/01

BFH - Beschluß vom 19.09.2001 (V B 80/01) - DRsp Nr. 2002/895

BFH, Beschluß vom 19.09.2001 - Aktenzeichen V B 80/01

DRsp Nr. 2002/895

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 28. März 2001 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage wegen Haftung für Umsatzsteuer ab. Dem Beschluss ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt: "Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten ... die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu." Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.