BFH - Beschluß vom 19.11.1998
I R 76/98

BFH - Beschluß vom 19.11.1998 (I R 76/98) - DRsp Nr. 1999/3484

BFH, Beschluß vom 19.11.1998 - Aktenzeichen I R 76/98

DRsp Nr. 1999/3484

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1359). Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision. Sie wurde unter dem Briefkopf der "X Steuerberatungsgesellschaft mbH" ohne besonderen ergänzenden Hinweis auf einen Prozeßbevollmächtigten und in der Wir-Form für die Klägerin eingelegt und von Steuerberater X unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Stellung als Geschäftsführer der vorbezeichneten Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnet. Die im Klageverfahren vor dem FG vorgelegte Prozeßvollmacht lautet sowohl auf die Steuerberatungsgesellschaft als auch auf Steuerberater X als Bevollmächtigte. Im Rubrum des FG-Urteils wird die Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch Steuerberater X, als Prozeßbevollmächtigte aufgeführt.

II. Die Revision ist unzulässig.