BFH - Beschluß vom 19.11.1998
X B 5/98

BFH - Beschluß vom 19.11.1998 (X B 5/98) - DRsp Nr. 1999/3573

BFH, Beschluß vom 19.11.1998 - Aktenzeichen X B 5/98

DRsp Nr. 1999/3573

Gründe:

Durch Beschluß vom 14. August 1998 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Richterablehnung (Einkommensteuer 1977 bis 1981) als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Gegenvorstellung. Der Kläger beantragt, den Beschluß vom 14. August 1998 aufzuheben und der Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts vom 20. Oktober 1997 stattzugeben. Eine Begründung wolle er nachreichen, sobald ihm antragsgemäß Einsicht in die Akten des Bundesfinanzhofs (BFH) beim Finanzamt gewährt worden sei.