BFH - Beschluss vom 19.11.2008
XI B 20/08
Normen:
AO § 237; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

BFH - Beschluss vom 19.11.2008 (XI B 20/08) - DRsp Nr. 2009/9044

BFH, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen XI B 20/08

DRsp Nr. 2009/9044

Normenkette:

AO § 237; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständig tätig. Er produziert Filme. In seinem Wohnhaus unterhält er ein Filmstudio mit Atelier.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte wegen einer gewährten Vollziehungsaussetzung der Bescheide über Umsatzsteuer 1992 bis 1994 Zinsen gemäß § 237 der Abgabenordnung (AO) fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, dass die Einkünfte aus seiner freischaffenden Tätigkeit als Künstler mangels einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage nicht der Umsatzbesteuerung unterlägen. Seine Tätigkeit unterfalle der Kunstfreiheit. Diese werde gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) vorbehaltlos (schrankenlos) gewährt und könne daher nicht mittels eines einfachen Steuergesetzes eingeschränkt werden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2007 als unbegründet ab. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei in Beachtung der Vorgabe des § 237 AO erfolgt. Die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit des Umsatzsteuergesetzes (UStG) führe nicht zur Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 1992 bis 1994 und folglich nicht zur Rechtswidrigkeit der Zinsfestsetzung.