Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der gesetzlich erforderlichen Art und Weise dargelegt.
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