BFH - Beschluß vom 19.12.2000
IV B 79/00

BFH - Beschluß vom 19.12.2000 (IV B 79/00) - DRsp Nr. 2001/8044

BFH, Beschluß vom 19.12.2000 - Aktenzeichen IV B 79/00

DRsp Nr. 2001/8044

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der gesetzlich erforderlichen Art und Weise dargelegt.