BFH - Beschluss vom 19.12.2008
V S 44/07
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 1, 6; GG Art. 2; GG Art. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

BFH - Beschluss vom 19.12.2008 (V S 44/07) - DRsp Nr. 2009/6763

BFH, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen V S 44/07

DRsp Nr. 2009/6763

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 1, 6; GG Art. 2; GG Art. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin, Antragstellerin und Rügeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Erbringung von Bauleistungen im Tiefbau sowie die Vermietung von Transportgeräten.

Die Antragstellerin hat seit 1. November 1992 in A bei B einen Büroraum angemietet.

Das für A zuständige Finanzamt (FA) C hat verschiedene Steuerfestsetzungen erlassen. Insoweit sind seit 2001 bzw. 2002 zahlreiche Verfahren beim Sächsischen Finanzgericht (FG) anhängig. In den Verfahren sind verschiedene Aufklärungsanordnungen ergangen.

Die Antragstellerin hat insbesondere in den Klageverfahren 4 K 127/02, 4 K 741/02, 4 K 747/02 und 4 K 1506/01 geltend gemacht, dass die von ihr ausgeführten Umsätze größtenteils nicht steuerbar seien, da der Ort der von ihr fast ausschließlich ausgeführten sonstigen Leistungen in Frankreich liege. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, dass sachlich unzuständige Behörden tätig geworden seien; wegen des in Frankreich belegenen Orts der Geschäftsleitung sei eine zentrale Zuständigkeit des FA D bzw. E begründet.