BFH - Beschluss vom 20.11.2008
XI B 222/07
Normen:
GG Art. 103; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119; UStG § 6a;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 404
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1109/06

BFH - Beschluss vom 20.11.2008 (XI B 222/07) - DRsp Nr. 2009/3017

BFH, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen XI B 222/07

DRsp Nr. 2009/3017

Normenkette:

GG Art. 103; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119; UStG § 6a;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1.

Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)

Entgegen der Rüge der Klägerin ist das angefochtene Urteil mit Gründen versehen. Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor. Soweit sie, die Klägerin, rügt, das FG habe nicht dazu Stellung genommen, ob es sich bei der X um eine Domizilgesellschaft handele, war dies für das FG aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung, in Wirklichkeit sei E unter seiner damaligen inländischen Anschrift der Leistungsempfänger gewesen, nicht entscheidungserheblich (vgl. zur Zurechnung bei Domizilgesellschaften z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 2001 V R 50/99, BFHE 194, 536).

Mit ihrem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht unterstellt, die nicht gestempelte oder amtlich beglaubigte Urkunde des Y sei möglicherweise lediglich eine Kopie, rügt die Klägerin keinen Verfahrensfehler, sondern beanstandet die Beweiswürdigung des FG. Diese ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2002 V B 107/01, BFH/NV 2003, 49).

b)