Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zur Divergenzrüge
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) meint, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 1993 V B 84/92 (BFH/NV 1994, 422) ab. Nach der vom BFH in diesem Beschluss vertretenen Auffassung sei der Grundsatz von Treu und Glauben dann anwendbar, wenn das Verhalten des FA ursächlich für das Vertrauen des Steuerpflichtigen und dessen darauf beruhendes Tun bzw. Nichttun sei.
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