BFH - Beschluss vom 20.12.2000
III R 23/97

BFH - Beschluss vom 20.12.2000 (III R 23/97) - DRsp Nr. 2003/373

BFH, Beschluss vom 20.12.2000 - Aktenzeichen III R 23/97

DRsp Nr. 2003/373

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem erst nach Ablauf der Äußerungsfrist eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung konnte nicht entsprochen werden, zumal Hinderungsgründe bis zum Ablauf nicht vorgetragen worden sind.