BFH - Beschluß vom 21.09.2001
III B 79/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 211

BFH - Beschluß vom 21.09.2001 (III B 79/01) - DRsp Nr. 2002/766

BFH, Beschluß vom 21.09.2001 - Aktenzeichen III B 79/01

DRsp Nr. 2002/766

Gründe:

I. Steuerberater X legte namens der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 4. April 2001 2 K 4542/99 wegen Einkommensteuer 1994 bis 1996 ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte für die Streitjahre mangels Einreichung von Steuererklärungen Schätzungsbescheide erlassen. Die von Steuerberater X unter Vorlage einer Vollmacht eingelegten Einsprüche wies das FA mangels Begründung nach Aktenlage als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren reichte Steuerberater X trotz Aufforderung weder eine Klagebegründung noch eine schriftliche Prozessvollmacht ein. Die Klage wies das FG durch Prozessurteil wegen unterlassener Bezeichnung des Klagebegehrens sowie wegen Nichteinreichung der Prozessvollmacht als unzulässig ab. Die Kosten wurden Steuerberater X als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.