BFH - Beschluß vom 21.09.2001
IX R 70/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 357

BFH - Beschluß vom 21.09.2001 (IX R 70/99) - DRsp Nr. 2002/907

BFH, Beschluß vom 21.09.2001 - Aktenzeichen IX R 70/99

DRsp Nr. 2002/907

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1989 und 1992) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte dabei die eine Ferienwohnung betreffenden Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht in vollem Umfang als abziehbare Werbungskosten. Dagegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage. Mit Schreiben vom 2. Juli 1997 erklärten sie sich auf gerichtliche Anfrage mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden. Berichterstatter war zu diesem Zeitpunkt Richter am Finanzgericht A. Ab 1999 trat als Bearbeiter der Sache in mehreren Schreiben an die Beteiligten der Vorsitzende Richter am Finanzgericht B auf, der am 30. September 1999 ein klageabweisendes Urteil erließ.

Hiergegen richtet sich die auf § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) gestützte Revision der Kläger. Zur Begründung führen sie aus, ihre Einverständniserklärung habe nicht die Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Vorsitzenden umfasst. Überdies hätte den Beteiligten ein Berichterstatterwechsel in dieser Sache bekannt gegeben werden müssen.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen.