I. Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 vom 11. September 2000 mit Beschluss vom 12. Juli 2001 nur teilweise statt; die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen. Gegen den Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft.
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der die Aussetzung der Vollziehung i.S. des §
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