BFH - Beschluß vom 21.11.2000
IV B 153/99

BFH - Beschluß vom 21.11.2000 (IV B 153/99) - DRsp Nr. 2001/3722

BFH, Beschluß vom 21.11.2000 - Aktenzeichen IV B 153/99

DRsp Nr. 2001/3722

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen.