BFH - Beschluss vom 21.11.2008
IV B 141/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2698/04

BFH - Beschluss vom 21.11.2008 (IV B 141/07) - DRsp Nr. 2009/8746

BFH, Beschluss vom 21.11.2008 - Aktenzeichen IV B 141/07

DRsp Nr. 2009/8746

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe zum Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt. Im Übrigen liegen sie jedenfalls nicht vor.

1.

Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO setzt voraus, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung anderer Gerichte abweicht oder dass dem FG-Urteil ein Fehler von so erheblichem Gewicht anhaftet, dass er geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 43 und 48, m.w.N.).