BFH - Beschluß vom 21.12.1988
II B 47/88
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 419
BStBl II 1989, 333
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 21.12.1988 (II B 47/88) - DRsp Nr. 1996/13309

BFH, Beschluß vom 21.12.1988 - Aktenzeichen II B 47/88

DRsp Nr. 1996/13309

»1. Ist einem Projektanbieter im Bauherrenmodell ein unbebautes Grundstück an die Hand gegeben und führt er in Ausnutzung der ihm eingeräumten Möglichkeiten durch Bebauung eine Veränderung des Grundstücks herbei, steht der solcherart Verwertungsbefugte dem Erwerber neben dem - an der Bebauung nicht beteiligten - Veräußerer des unbebauten Grundstücks als weiterer Veräußerer gegenüber. Denn der Verwertungsbefugte bewirkt, daß das Grundstück dem Erwerber als bebautes Grundstück verschafft und als solches Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein konnte. 2. Zum Umfang der Gegenleistung beim Erwerb im Bauherrenmodell.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: