BFH - Beschluß vom 21.12.2000
VII B 163/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 917

BFH - Beschluß vom 21.12.2000 (VII B 163/00) - DRsp Nr. 2001/8106

BFH, Beschluß vom 21.12.2000 - Aktenzeichen VII B 163/00

DRsp Nr. 2001/8106

Gründe:

Streitig sind vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die Jahre 1992, 1993 und 1994 erlassene Abrechnungsbescheide über vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geleistete Einkommensteuervorauszahlungen. Der Kläger war in den Streitjahren verheiratet. Er war bis 1991 mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt worden. Aufgrund dieser Veranlagung waren gegen die Eheleute Steuervorauszahlungen festgesetzt worden, die teils durch Zahlung mittels Banküberweisung, teils durch Umbuchung von Umsatzsteuerguthaben des Klägers beglichen wurden.

Für die vorgenannten Streitjahre wurden die Eheleute, die sich 1994 getrennt haben, aufgrund 1995 abgegebener entsprechender Erklärungen vom FA getrennt veranlagt. Dabei ergaben sich für den Kläger erheblich höhere Steuerbeträge als für seine Ehefrau. Mit den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheiden hat das FA die geleisteten Vorauszahlungen hälftig auf den Kläger und die Ehefrau aufgeteilt und --unter Berücksichtigung der jeweils zu deren Lasten einbehaltenen Lohnabzugsbeträge sowie anzurechnender Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer-- für beide und alle drei Jahre eine verbleibende Steuerschuld in unterschiedlicher Höhe berechnet.