BFH - Beschluß vom 21.12.2000
VII B 258/00

BFH - Beschluß vom 21.12.2000 (VII B 258/00) - DRsp Nr. 2001/8994

BFH, Beschluß vom 21.12.2000 - Aktenzeichen VII B 258/00

DRsp Nr. 2001/8994

Gründe:

Mit Steueränderungsbescheid vom 7. September 1999 forderte der Beklagte (das Hauptzollamt --HZA--) von der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für die am 14. Oktober 1996 angemeldeten und vom HZA zunächst zollfrei belassenen Decoder aus der Türkei Zoll in Höhe von ... DM nach. Gegen den am 7. September 1999 zur Post gegebenen Bescheid legte die Klägerin mit Telefax vom 12. Oktober 1999 Einspruch ein, den das HZA mit der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 1999 als unzulässig verwarf. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs sei bereits am 11. Oktober 1999 abgelaufen gewesen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgebracht worden.