BFH - Beschluß vom 21.12.2001
IX B 91/01; IX B 138/01

BFH - Beschluß vom 21.12.2001 (IX B 91/01; IX B 138/01) - DRsp Nr. 2002/4766

BFH, Beschluß vom 21.12.2001 - Aktenzeichen IX B 91/01; IX B 138/01

DRsp Nr. 2002/4766

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren in den Streitjahren 1993 und 1994 noch verheiratet. Die Ehe wurde 1995 geschieden, der Scheidungsantrag nach Angaben des Klägers Anfang bis Mitte des Jahres 1995 gestellt. Seit Ende 1996 ist der Kläger mit Frau X verheiratet.

Die Kläger haben drei gemeinsame Kinder, die im Jahre 1970, 1972 und 1974 geboren wurden. Die Kläger lebten bis 1985 gemeinsam in B. Sie zogen dann nach O, weil der Kläger eine leitende Stellung in der Stadtverwaltung in K antrat. Im August 1991 verkauften die Kläger das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus in O. Die Klägerin trat zum 22. August 1991 eine Stelle als ... in B an und wohnt seitdem in der beiden Klägern gehörenden Eigentumswohnung in B (Größe 104 qm). Bereits am 1. Februar 1989 hatten die Kläger eine Eigentumswohnung in der H-Straße in K erworben. In diese Wohnung zog der Kläger nach ihrer Renovierung im Oktober 1991 um. Er wohnte dort auch im Streitjahr. Beide Kläger meldeten sich am 7. Oktober 1991 mit ihrem Hauptwohnsitz in dieser Wohnung an.