I. Die Antragstellerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 11. April 2005
Der Senat hat mit Beschluss I B 80/05 vom heutigen Tag die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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