Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist geschieden und in zweiter Ehe verheiratet. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1984 machte er u.a. Unterhaltsleistungen an seine beiden Kinder aus erster Ehe in Höhe von insgesamt 15.540 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1, Abs. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) ließ nur zwei halbe Kinderfreibeträge in Höhe von insgesamt 432 DM (§ 32 Abs. 8 EStG) und zwei Freibeträge von zusammen 1.200 DM gemäß § 33a Abs. 1 a EStG zum Abzug zu.
Die Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:
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