BFH - Beschluß vom 22.09.1987
IX R 101/82
Normen:
FGO § 47 Abs. 1, § 65 Abs. 1, §§ 67, 68, 155 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 576
BStBl II 1988, 541

BFH - Beschluß vom 22.09.1987 (IX R 101/82) - DRsp Nr. 1996/12704

BFH, Beschluß vom 22.09.1987 - Aktenzeichen IX R 101/82

DRsp Nr. 1996/12704

»Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann die Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid auch noch nach Ablauf der Klagefrist betragsmäßig erweitert werden?«

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1, § 65 Abs. 1, §§ 67, 68, 155 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 5. Januar 1977 Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1974 dahingehend zu ändern, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte um eine als Sonderausgabe geltend gemachte Spende von 420 DM gekürzt und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. Nach Ablauf der Klagefrist erweiterten sie am 31. Mai 1977 ihren Klageantrag dahin, daß sie nunmehr zusätzlich begehrten, der Einkommensteuer für das Jahr 1974 unterworfene Überschüsse aus Devisentermingeschäften von 74.793,18 DM einkommensteuerfrei zu belassen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in Höhe des ursprünglichen Klagebegehrens mit der Begründung statt, Überschüsse aus Devisentermingeschäften unterlägen nicht der Einkommensteuer. Im übrigen wies es die Klage als unzulässig ab, weil es die betragsmäßige Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist für unzulässig hielt.