BFH - Beschluss vom 22.10.2008
VIII B 213/07
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 30047/00

BFH - Beschluss vom 22.10.2008 (VIII B 213/07) - DRsp Nr. 2008/23638

BFH, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen VIII B 213/07

DRsp Nr. 2008/23638

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe, insbesondere auch nicht den ausdrücklich benannten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargetan.

1. a) Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein könnten; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Gleiches gilt hinsichtlich einer vermeintlich unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286, m.w.N.).