BFH - Beschluß vom 22.11.2000
I B 107/00

BFH - Beschluß vom 22.11.2000 (I B 107/00) - DRsp Nr. 2001/4329

BFH, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen I B 107/00

DRsp Nr. 2001/4329

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat im Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer 1992, 1994 und 1995 und Gewerbesteuermessbetrag 1994 und 1995 die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt. Diesen Antrag hat das Finanzgericht (FG) abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde hat die Antragstellerin "außerordentliche Beschwerde" eingelegt. Sie macht geltend, es liege eine "greifbare Gesetzesverletzung" vor, weil das FG den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt und die Beschwerde nicht zugelassen habe. Das Gericht habe das Vorbringen der Antragstellerin zur Höhe einer Rückstellung für eine mietvertragliche Rückbauverpflichtung sowie zur Frage der Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen in keiner Weise in seine Entscheidung einbezogen oder auch nur zur Kenntnis genommen. Damit sei die Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsbehelfs eröffnet (Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2. März 1982 2 BvR 869/81, BVerfGE 60, 96). Sollte die Beschwerde nicht zulässig sein, sei sie als Gegenvorstellung zu werten.