Der Senat hat durch Beschluß die Kosten des Klageverfahrens wegen verbindlicher Zolltarifauskunft (vZTA) der beklagten Oberfinanzdirektion (OFD) auferlegt, nachdem der Rechtsstreit sich dadurch erledigt hatte, daß die OFD die angefochtene vZTA zurückgenommen hat. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte auf das Kostenfestsetzungsgesuch der Kostengläubigerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen und von der OFD zu erstattenden notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 6.000 DM fest.
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