BFH - Beschluß vom 23.04.1991
VII E 12/90
Normen:
GKG § 13 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1328
BFHE 164, 224
BStBl II 1991, 644

BFH - Beschluß vom 23.04.1991 (VII E 12/90) - DRsp Nr. 1996/11016

BFH, Beschluß vom 23.04.1991 - Aktenzeichen VII E 12/90

DRsp Nr. 1996/11016

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der der Streitwert eines Verfahrens wegen einer vZTA 6.000 DM beträgt.«

Normenkette:

GKG § 13 ;

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluß die Kosten des Klageverfahrens wegen verbindlicher Zolltarifauskunft (vZTA) der beklagten Oberfinanzdirektion (OFD) auferlegt, nachdem der Rechtsstreit sich dadurch erledigt hatte, daß die OFD die angefochtene vZTA zurückgenommen hat. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte auf das Kostenfestsetzungsgesuch der Kostengläubigerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen und von der OFD zu erstattenden notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 6.000 DM fest.