BFH - Beschluß vom 23.06.1987 (VIII B 212/86) - DRsp Nr. 1996/12601
BFH, Beschluß vom 23.06.1987 - Aktenzeichen VIII B 212/86
DRsp Nr. 1996/12601
»Eine Rechtsmittelbelehrung, in der nicht zum Ausdruck kommt, daß das FG von der gesetzlichen Grundregel der Nichtanfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 69 Abs. 3 und 4FGO abweichen und mit der Rechtsmittelbelehrung im Streitfall eine Zulassung aussprechen will, kann nicht als Zulassung der Beschwerde gewertet werden.«