BFH - Beschluß vom 23.08.1991 (VI B 44/91) - DRsp Nr. 1996/11136
BFH, Beschluß vom 23.08.1991 - Aktenzeichen VI B 44/91
DRsp Nr. 1996/11136
»Eine auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist dann nicht begründet, wenn das Klagebegehren unter Hinweis auf einen sogenannten gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß auf eine Norm gestützt wird, die im Falleder behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem GG zu erklären wäre.«