A. Anrufungsbeschluß und Sachverhalt
I. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 7. Mai 1986 VI R 172/82 (BFHE 146, 496, BStBl II 1986, 707) den Großen Senat gemäß § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen folgender Rechtsfragen angerufen:
1. Muß ein Steuerbescheid auch dann wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt (FA) bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel gleichwohl nicht anders entschieden hätte?
2. Trifft den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran, daß Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, erst nachträglich bekanntwerden, wenn er die betreffenden Tatsachen oder Beweismittel bewußt nicht vorgebracht hat, weil sie nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung unerheblich waren?
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