BFH - Beschluß vom 23.11.2000
VI B 256/99
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 910

BFH - Beschluß vom 23.11.2000 (VI B 256/99) - DRsp Nr. 2001/8049

BFH, Beschluß vom 23.11.2000 - Aktenzeichen VI B 256/99

DRsp Nr. 2001/8049

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat zusammen mit ihrer Klage einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Mit Urteil vom 30. September 1999 hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Antragstellerin gegen das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter) abgewiesen und die Revision zugelassen. Den PKH-Antrag hat es mit Beschluss vom selben Tage mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Zur Begründung hat das FG Bezug auf das klageabweisende Urteil in dieser Sache genommen. Gegen den Beschluss über die Versagung der PKH hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die gegen das Urteil von der Antragstellerin eingelegte Revision hat der erkennende Senat mit Urteil VI R 165/99 vom heutigen Tage (BFHE ..., ...) zurückgewiesen.