BFH - Beschluss vom 23.11.2005
I B 152/05

BFH - Beschluss vom 23.11.2005 (I B 152/05) - DRsp Nr. 2006/592

BFH, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen I B 152/05

DRsp Nr. 2006/592

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat in dem bei ihm anhängigen Klageverfahren X, in dem es um einen Erstattungsanspruch geht, zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Beteiligten zu diesem Termin geladen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) will die Aufhebung dieses Termins und die sofortige Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erreichen, bis der Bundesfinanzhof über die bei diesem anhängigen Verfahren ... und ... entschieden hat. Andernfalls bestehe die begründete Befürchtung, dass das FG die Klage in der Sache X als unzulässig abweisen werde. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, würde die Entscheidung in der Sache nicht weiterführen, weil das FG bereits in einer Parallelsache den geltend gemachten Erstattungsanspruch als nicht begründet angesehen habe Tatsächlich sei das FG nicht mehr das zuständige Gericht in dieser Sache; dies sei der BFH.

II. Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist unzulässig.