BFH - Beschluss vom 23.11.2005
X B 97/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 20265/02

BFH - Beschluss vom 23.11.2005 (X B 97/05) - DRsp Nr. 2005/21552

BFH, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen X B 97/05

DRsp Nr. 2005/21552

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Finanzgericht (FG) habe im Streitfall nicht ausreichend berücksichtigt, dass die ...gesellschaft im Jahr 1988 ein Baudarlehen sowie ein Familiendarlehen der Kläger zu verwalten gehabt und die ...stelle das Darlehen auf das bereits parzellierte Grundstück der Kläger übertragen habe, als Rüge von Verfahrensmängeln (Sachaufklärungsrüge, Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) werten.

1. Die Beschwerdebegründung der Kläger genügt nicht den Anforderungen einer substantiierten Sachaufklärungsrüge.