BFH - Beschluß vom 24.02.1987
IX B 106/86
Normen:
EStG § 39a Abs. 1 Nr. 6 S. 2, § 37 Abs. 3 S. 5 bis 8; FGO §§ 69, 114 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 533
BStBl II 1987, 344
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 24.02.1987 (IX B 106/86) - DRsp Nr. 1996/12445

BFH, Beschluß vom 24.02.1987 - Aktenzeichen IX B 106/86

DRsp Nr. 1996/12445

»1. Bei teilweiser Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob als Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG nur die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit den nach § 14a Abs. 6 BerlinFG begünstigten Teilherstellungskosten eintragungsfähig sind, oder die gesamten negativen Einkünfte aus dem Grundstück.«

Normenkette:

EStG § 39a Abs. 1 Nr. 6 S. 2, § 37 Abs. 3 S. 5 bis 8; FGO §§ 69, 114 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) beteiligte sich 1985 mit einem Anteil von 3,98743 v.H. an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) "F-Straße". Zweck der Gesellschaft ist es, das Miethaus F-Straße in Berlin-T. zu modernisieren, instandzusetzen und im Dachboden auszubauen. Die Baumaßnahmen sollen 1986 abgeschlossen sein.