BFH - Beschluß vom 24.02.1988
II B 160/87
Normen:
BBauG §§ 45 ff., 80 ff.; BauGB §§ 45 ff., 80 ff; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, S. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 152, 272
BStBl II 1988, 457
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 24.02.1988 (II B 160/87) - DRsp Nr. 1996/12888

BFH, Beschluß vom 24.02.1988 - Aktenzeichen II B 160/87

DRsp Nr. 1996/12888

»Die Ausnahme von der Besteuerung für den Übergang von Grundstückseigentum im Umlegungsverfahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 -S. 2 lit. b GrEStG (1983)) erstreckt sich nicht auf den Eigentumsübergang im Grenzregelungsverfahren.«

Normenkette:

BBauG §§ 45 ff., 80 ff.; BauGB §§ 45 ff., 80 ff; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, S. 2 lit. b;

Gründe:

Das Finanzamt setzte 1984 die Grunderwerbsteuer für den Übergang von Grundstückseigentum im Grenzregelungsverfahren nach den §§ 80 ff. des Bundesbaugesetzes (BBauG) auf 158 DM fest, den Einspruch wies es zurück. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Die Rechtsfrage, ob der Übergang von Grundstückseigentum im Grenzregelungsverfahren nach §§ 80 ff. BBauG der Grunderwerbsteuer unterliegt oder -ebenso wie der im Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. BBauG- von der Besteuerung ausgenommen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung; denn sie läßt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und dessen Sinn beantworten und ist infolgedessen nicht klärungsbedürftig.