BFH - Beschluß vom 24.09.2001
IV B 132/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 159

BFH - Beschluß vom 24.09.2001 (IV B 132/00) - DRsp Nr. 2002/811

BFH, Beschluß vom 24.09.2001 - Aktenzeichen IV B 132/00

DRsp Nr. 2002/811

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war daher zurückzuweisen.

1. Gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.

2. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt haben, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend hinweist. Letztlich braucht der Senat auf die Zulässigkeit der Beschwerde aber nicht weiter einzugehen, da sie zumindest unbegründet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

3. Die von den Klägern kaum ordnungsgemäß bezeichneten Rechtsfragen führen jedenfalls nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.