Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§
Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war daher zurückzuweisen.
1. Gemäß Art. 4 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.
2. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des §
3. Die von den Klägern kaum ordnungsgemäß bezeichneten Rechtsfragen führen jedenfalls nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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