Der Antragsteller hatte ein im Jahre 1979 erworbenes Grundstück mit Vertrag vom 1. September 1983 zu gewerblichen Zwecken umsatzsteuerpflichtig vermietet. Die Vermietungseinkünfte und -umsätze gab er in seinen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen nicht an. Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt-) -FA-- durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis von den nichtversteuerten Einkünften und Umsätzen erlangt hatte, erließ er am 6. Dezember 1996 für die Streitjahre 1986 bis 1989 entsprechend geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide. Der Antragsteller legte dagegen Einspruch ein und machte geltend, für die Streitjahre sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten; zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung. Das FA lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab und wies die hiergegen sowie gegen die Steuerbescheide gerichteten Einsprüche unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach vorliegende Steuerhinterziehung als unbegründet zurück.
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