BFH - Beschluß vom 25.07.1991 (III B 10/91) - DRsp Nr. 1996/11102
BFH, Beschluß vom 25.07.1991 - Aktenzeichen III B 10/91
DRsp Nr. 1996/11102
»1. Auch das Verfahren über eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kann durch übereinstimmende beiderseitige Erledigungserklärungen wirksam für erledigt erklärt werden, wenn es nur um die Erledigung des Beschwerdeverfahrens geht.2. Die Kosten des erledigen Beschwerdeverfahrens sind dann in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 1FGO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da das unzulässige Rechtsmittel keinen Erfolg hatte haben können.«