I. Der ledige Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erzielte im Streitjahr 1988 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.908 DM. Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. Mai 1990 berechnete der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) für den Kläger antragsgemäß ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 8.717 DM und setzte die darauf entfallende Einkommensteuer nach der Grundtabelle mit 867 DM fest.
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