BFH - Beschluß vom 25.07.1991
III B 555/90
Normen:
EStG i.d.F. des StSenkErwGStSenkErwG (1988) § 32a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 164, 570
BStBl II 1991, 876
NJW 1991, 2791
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 25.07.1991 (III B 555/90) - DRsp Nr. 1996/11095

BFH, Beschluß vom 25.07.1991 - Aktenzeichen III B 555/90

DRsp Nr. 1996/11095

»1. Bei summarischer Prüfung der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist ernstlich zweifelhaft, ob der für das Jahr 1988 maßgebliche Grundfreibetrag von 4 752 DM auch insoweit mit dem GG vereinbar war, als er auch für Steuerpflichtige galt, deren zu versteuerndes Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Steuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum lag (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 8.6.1990 III R 14-16/90, BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969). 2. In einem solchen Fall kann dem Begehren auf Aussetzung der Vollziehung nicht entgegengehalten werden, das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltsführung überwiege das Interesse des Einzelnen an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.«

Normenkette:

EStG i.d.F. des StSenkErwGStSenkErwG (1988) § 32a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der ledige Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erzielte im Streitjahr 1988 ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.908 DM. Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. Mai 1990 berechnete der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) für den Kläger antragsgemäß ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 8.717 DM und setzte die darauf entfallende Einkommensteuer nach der Grundtabelle mit 867 DM fest.