Der nicht durch einen Prozeßbevollmächtigen vertretene Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hatte mit Schreiben vom 27. November 1994 an den Bundesfinanzhof (BFH) wegen verschiedener vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz anhängiger Verfahren Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts beantragt.
Mit Schreiben der Geschäftsstelle des IX. Senats vom 10. Januar 1995 wurde der Antragsteller aufgefordert, mitzuteilen, wann er sich bei welchen vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen ohne Erfolg um die Übernahme des Mandates bemüht habe.
Durch dieses Schreiben fühlte sich der Antragsteller eingeschüchtert und genötigt. Er lehnte deshalb mit Schriftsatz vom 12. Januar 1995 die mit seinen Verfahren befaßten Mitglieder des IX. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
Nach Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (
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