BFH - Beschluß vom 25.09.2001
V B 82/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 211

BFH - Beschluß vom 25.09.2001 (V B 82/01) - DRsp Nr. 2002/768

BFH, Beschluß vom 25.09.2001 - Aktenzeichen V B 82/01

DRsp Nr. 2002/768

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Urteil vom 27. März 2001, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juni 2001 zugestellt wurde, als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 legte der Kläger persönlich Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Am 11. Juli 2001 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte, ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in den vorigen Stand zu gewähren. Er habe von seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 1. Juni 2001 eine Kopie des Urteils mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten, die weder ein Urteilsdatum enthalten habe noch einen Eingangsvermerk des Prozessbevollmächtigten. Da er "wenige Tage später eine längere Geschäftsreise in das europäische Ausland" angetreten habe, habe er selbst vorsorglich Beschwerde eingelegt. Da er von der Geschäftsstelle des erkennenden Senats lediglich die Eingangsmitteilung vom 6. Juli 2001 ohne einen Hinweis auf seine fehlende Postulationsfähigkeit erhalten habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass seine Beschwerde wirksam gewesen sei.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.