I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Urteil vom 27. März 2001, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juni 2001 zugestellt wurde, als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 legte der Kläger persönlich Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Am 11. Juli 2001 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte, ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung nach §
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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