BFH - Beschluss vom 25.11.2008
X B 240/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 291/06

BFH - Beschluss vom 25.11.2008 (X B 240/07) - DRsp Nr. 2009/579

BFH, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen X B 240/07

DRsp Nr. 2009/579

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zwar geltend, dass der Streitfall grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Ihre Beschwerdebegründung erfüllt jedoch nicht die Darlegungserfordernisse (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Kläger führen nicht in der gebotenen Weise aus, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt sind.

a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23). Der Beschwerdeführer hat zu begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage strittig ist, was eine Auseinandersetzung mit der zu dieser Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur erfordert (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 32).

b) Der Vortrag der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht.