BFH - Beschluss vom 25.11.2008
X B 268/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 162
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 776/03

BFH - Beschluss vom 25.11.2008 (X B 268/07) - DRsp Nr. 2009/580

BFH, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen X B 268/07

DRsp Nr. 2009/580

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, wonach in der Begründung die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) darzulegen sind. Im Streitfall sind die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe jedenfalls nicht gegeben.