BFH - Beschluß vom 26.03.1991
VIII R 315/84
Normen:
AO (1977) § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 627
BB 1992, 836
BFHE 166, 7
BStBl II 1992, 472
NJW 1992, 2248
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 26.03.1991 (VIII R 315/84) - DRsp Nr. 1996/11222

BFH, Beschluß vom 26.03.1991 - Aktenzeichen VIII R 315/84

DRsp Nr. 1996/11222

»Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor, wenn der Erwerber eines Betriebs seine Zusage, den Veräußerer von der Haftung für alle vom Erwerber übernommenen Betriebsschulden freizustellen, nicht einhalten kann, und der Veräußerer deshalb in einem späteren Veranlagungszeitraum aus einem als Sicherheit für eine Betriebsschuld bestellten Grundpfandrecht in Anspruch genommen wird?«

Normenkette:

AO (1977) § 41 Abs. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A. Sachverhalt

Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis zum 30. Juni 1970 ein Einzelunternehmen zur Herstellung von ... Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. Juli 1970 veräußerte er das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven zum Preis von 150.000 DM. Der Kaufpreis war in Höhe von 15.000 DM bis spätestens 20. Juli 1970 zu entrichten. Der Restbetrag war in monatlichen Raten von 5.000 DM ab April 1971 zu tilgen. Die jeweils geschuldete Restsumme war mit 7,5 v. H. zu verzinsen.