BFH - Beschluß vom 26.06.1987
III B 32/85
Normen:
EStG (1979) § 33a Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3, 6 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 156
BStBl II 1987, 713
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 26.06.1987 (III B 32/85) - DRsp Nr. 1996/12611

BFH, Beschluß vom 26.06.1987 - Aktenzeichen III B 32/85

DRsp Nr. 1996/12611

»1. Das Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen bei Anspruch auf Kindergeld (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG (1979)) verstößt nicht gegen das Grundgesetz. 2. Gegen die Höhe der Ausbildungsfreibeträge des § 33a Abs. 2 EStG (1979) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.«

Normenkette:

EStG (1979) § 33a Abs. 1, 2 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3, 6 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 1979 zusammenveranlagt. Ihre vier Kinder sind 1960 (A), 1961 (B), 1965 (C) und 1967 (D) geboren und lebten 1979 im Haushalt der Kläger. Der Streit geht darum, ob und ggf. mit welchem Betrag den Klägern wegen des Unterhalts und der Ausbildung ihrer vier Kinder die Steuerermäßigung des § 33a Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG) zu gewähren ist.