BFH - Beschluß vom 26.10.1998
I B 30/98

BFH - Beschluß vom 26.10.1998 (I B 30/98) - DRsp Nr. 1999/3479

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen I B 30/98

DRsp Nr. 1999/3479

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Gesellschaftsanteile je zur Hälfte von den Eheleuten A gehalten werden. Beide Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

Nachdem die Klägerin zunächst Steuererklärungen für das Streitjahr 1990 nicht abgegeben hatte, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihr gegenüber einen Körperschaftsteuerbescheid, einen Gewerbesteuermeßbescheid und einen Feststellungsbescheid gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in denen er die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Hierbei setzte er das zu versteuernde Einkommen der Klägerin mit 35 000 DM und den Gewerbeertrag mit 36 500 DM an. Im Verlauf des deswegen eingeleiteten Klageverfahrens gab die Klägerin Steuererklärungen für das Streitjahr ab, aus denen sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 213 DM und unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs aus dem Vorjahr (745 DM) ein verbleibender Verlustabzug in Höhe von 532 DM ergab. Dieser Betrag wurde zugleich als gewerbesteuerlicher Gewinn erklärt. Ein Begleitschreiben zu den Erklärungen enthält u.a. die Angabe, daß "die Daten ... zutreffend ermittelt" worden seien, mit dem Zusatz "Beweis: Sachverständigengutachten".