BFH - Beschluß vom 26.11.2001
III S 9/01

BFH - Beschluß vom 26.11.2001 (III S 9/01) - DRsp Nr. 2002/2279

BFH, Beschluß vom 26.11.2001 - Aktenzeichen III S 9/01

DRsp Nr. 2002/2279

Gründe:

I. Mit Urteil vom 19. Juni 2001, das am 20. Juli 2001 zugestellt wurde, hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 1999 und 2000 abgewiesen. Für die Durchführung des Klageverfahrens stellte er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). In seinem Schreiben vom 28. Februar 2001 an das FG findet sich der Vermerk "PKH-Erklärung liegt bei". Der Antrag wurde vom FG abschlägig beschieden.

Die Revision ließ das FG nicht zu. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 2001, das am 6. August 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, persönlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Fachanwalts für Steuerrecht beantragt, ohne eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.